Versicherte

Eintritt

Die PKBiel heisst Sie herzlich willkommen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen über Ihren Anschluss bei unserer Kasse.

Gut zu wissen

Sofern folgende Bedingungen erfüllt sind, sind Sie verpflichtet, Beiträge in die 2. Säule zu leisten:

  • Ihr Jahresgehalt übersteigt die Eintrittsschwelle gemäss Anschlussvereinbarung Ihres Arbeitgebers.
  • Die Dauer Ihres Arbeitsvertrages beträgt mehr als drei Monate.

Die Anschlusspflicht an die PKBiel beginnt am 1. Tag des Monats, in dem Sie Ihr Arbeitsverhältnis beginnen, frühestens jedoch am 1. Januar nach Ihrem 17. Geburtstag.

Unsere Bankangaben:

Berner Kantonalbank AG
3001 Bern
CH39 0079 0020 1747 5105 0

lautend auf
Pensionskasse der Stadt Biel
Zentralstrasse 32a / Postfach 1120
2501 Biel

Ein Einzahlungsschein kann ebenfalls untenstehend heruntergeladen werden.

So gehen Sie vor

01

Wer meldet der PKBiel meinen Eintritt?

Ihr Arbeitgeber übermittelt uns die nötigen Informationen.

02

Wie wird meine Freizügigkeitsleistung (FZL) der PKBiel übertragen?

Nach der Verarbeitung Ihres Eintrittes erhalten Sie mit den Eintrittsunterlagen ein Merkblatt mit den Angaben unserer Zahlstelle. Dieses senden Sie bitte an Ihre ehemalige Pensionskasse oder an Ihre Freizügigkeitsstiftung, sofern Sie ein Freizügigkeitskonto besitzen.

Nach Eingang Ihrer FZL senden wir Ihnen einen neuen Versicherungsausweis.

03

Wie kann ich auf meine Vorsorgedaten im PKBiel Portal zugreifen?

Sie erhalten Ihren persönlichen Aktivierungscode für das PKBiel Portal zusammen mit den Eintrittsunterlagen.

04

Kann ich meine monatlichen Sparbeiträge bei der Pensionskasse freiwillig erhöhen?

Wenn die Anschlussvereinbarung Ihres Arbeitgebers dies zulässt, haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich zu Ihren Vorsorgebeiträgen freiwillige Sparbeiträge zu leisten (+2% oder +4% des versicherten Lohnes).

Diese Varianten der freiwilligen Beiträge werden Ihnen per Post mit den Eintrittsunterlagen zugestellt. Bei Interesse haben Sie drei Monate Zeit, uns Ihre Wahl mitzuteilen. Danach ist ein jährlicher Wechsel jeweils ab 1. Januar des Folgejahres möglich. Die Meldung muss uns bis zum 30. November des Vorjahres zugestellt werden.

Die freiwilligen Beiträge werden durch Ihren Arbeitgeber mit den ordentlichen Beiträgen direkt vom Lohn abgezogen. Aus steuerlicher Sicht können die freiwilligen Beiträge einem freiwilligen Einkauf gleichgestellt werden.

Alle diese Angaben sind rein informativ, massgeblich sind allein die statutarischen und die gesetzlichen Bestimmungen.

Dokumente/Download

Kontakt

Haben Sie noch Fragen?

Bitte zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen.

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