Lebenspartner
Vergessen Sie nicht, Ihren Lebenspartner zu begünstigen.
Gut zu wissen
Wir unterscheiden zwischen den beiden folgenden Arten von Partnerschaften:
Die Partnerschaft (Konkubinat)
Sie müssen uns zu Lebzeiten zwingend Ihren Partner mit dem untenstehenden Formular melden.
Der überlebende Partner hat Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn er beim Tod der versicherten Person die folgenden aufgezählten Bedingungen erfüllt:
- nicht mit dem Verstorbenen verheiratet;
- nicht mit dem Verstorbenen verwandt;
- für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss oder das Alter von 40 Jahren erreicht hat und die letzten 5 Jahre mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat.
Die eingetragene Partnerschaft
Die eingetragene Partnerschaft, im Sinne des Bundesgesetzes zwischen Personen desselben Geschlechts, wird der Ehe gleichgestellt. Diese Personen haben also die gleichen Rechte wie Ehepartner des anderen Geschlechts und es muss keine besondere Meldung an unsere Kasse gemacht werden.
In diesem Fall teilt uns der Arbeitgeber Ihren korrekten Zivilstand mit.
So gehen Sie vor
01
Habe ich als Partner Anspruch auf die gleichen Hinterbliebenenleistungen wie ein Ehegatte?
Wenn Ihre Partnerschaft alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und unserer Kasse ordnungsgemäss gemeldet wurde, sind die Leistungen für Partner identisch mit denen für überlebende Ehegatten.
Weitere Einzelheiten zu den Partnerrenten finden Sie unter «Todesfälle und Hinterbliebene».
02
Innerhalb welcher Frist muss ich mich melden?
Der überlebende Partner muss sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod der versicherten Person melden, um Leistungen zu beantragen.
Alle diese Angaben sind rein informativ, massgeblich sind allein die statutarischen und die gesetzlichen Bestimmungen.