Versicherte

Vorbezug Wohneigentum (WEF)

Mittels WEF können Sie Ihre 2. Säule ganz oder teilweise beziehen, um Ihr selbstbewohntes Wohneigentum zu finanzieren.

Gut zu wissen

Eine Finanzierung kann nur akzeptiert werden, wenn die betreffende Immobilie Ihr Hauptwohnsitz (steuerrechtlicher Wohnsitz) ist und für den Eigenbedarf benutzt wird.

Es sind zwei Arten von WEF möglich:

  • Vorbezug – Der Betrag wird von Ihrem Altersguthaben abgezogen;
  • Verpfändung – Der Betrag bleibt in Ihrer 2. Säule und wird als Garantie bei dem kreditgewährenden Finanzinstitut verpfändet. Eine Pfandverwertung kommt einem Vorbezug gleich.

Da Ihre Risikoleistungen in Prozenten Ihres versicherten Lohnes berechnet werden, bleiben die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen aufgrund eines Vorbezugs unverändert.

So gehen Sie vor

01

Welches ist der Mindestbetrag für einen WEF?

Der minimale Betrag für einen Vorbezug ist CHF 20’000.00.

02

Welches ist der Höchstbetrag für einen WEF?

Bis zum Erreichen des 50. Altersjahres können Sie die gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen.

Wenn Sie das 50. Altersjahr vollendet haben, kann die Freizügigkeitsleistung (FZL), auf welche Sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die halbe aktuelle FZL, sofern diese höher ist, vorbezogen oder verpfändet werden.

Der Betrag ist auf dem Versicherungsausweis unter «maximal möglicher Vorbezug WEF» ersichtlich.

03

Was muss ich machen, wenn ich einen WEF-Vorbezug tätigen will?

Sie müssen zuerst das untenstehende Formular «Antrag Vorbezug» ausfüllen und uns zusammen mit den darauf aufgeführten Dokumenten einreichen. (Beachten Sie die Bearbeitungsfrist von mind. 2 Monaten.)

Nach vollständiger Prüfung Ihres Dossiers und Genehmigung erhalten Sie einen Vertrag. Anschliessend werden wir die Überweisung des WEF’s oder die Verpfändung zum vereinbarten Termin vornehmen.

04

Wie oft kann ich einen WEF-Vorbezug tätigen?

Ein WEF-Vorbezug kann alle 5 Jahre beantragt werden, dies längstens bis drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter.

05

Welches sind die steuerlichen Konsequenzen?

Der WEF-Vorbezug wird der Steuerbehörde als Kapitalleistung gemeldet.

WEF-Bezüge für selbstbewohntes Wohneigentum im Ausland unterliegen der Quellensteuer.

Rückzahlungen von Vorbezügen melden wir der Steuerbehörde.

06

In welchen Fällen muss ein WEF-Vorbezug rückerstattet werden?

Bei einer Veräusserung des Wohneigentums muss der getätigte Vorbezug zurückbezahlt werden.

Sie können Ihren WEF auch freiwillig zurückzahlen. Der Mindestbetrag einer Teil-Rückzahlung beträgt CHF 10’000.00.

Ein freiwilliger Einkauf ist erst möglich, wenn der WEF-Vorbezug vollständig zurückbezahlt wurde.

Alle diese Angaben sind rein informativ, massgeblich sind allein die statutarischen und die gesetzlichen Bestimmungen.

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